Allgemeine Geschäftsbedingungen der enertron GmbH

§ 1. Allgemeines
1.1 Für alle unsere Angebote und Leistungen sowie für Montagen, Reparaturen, Wartungen und Beratungsleistungen oder sonstige vertragliche Leistungen, soweit im Einzelfall zusätzlich vereinbart, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.
Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen der Kunden die Lieferung und Montage oder sonstige vertragliche Leistungen vorbehaltlos ausführen.
1.3 Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel ist eine Differenzierung vorgenommen wurden.
1.4 Die enertron GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages notwendigen Leistungen, insbesondere den Elektroanschluss und die Montage der Anlage durch Drittunternehmen durchführen zu lassen.

§ 2. Umfang der Lieferpflichten
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, Aufträge kommen ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Für Privatkunden gilt, dass uns eine Finanzierungsbestätigung der Bank bzw. bei Eigenfinanzierung, einen Nachweis der Bank vorzulegen ist, in der/ dem erklärt wird, dass ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
2.2 Bei den zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben und Gewichtsangaben kann es unter Umständen zu Abweichungen kommen, für die unser Haus nicht haftet.
2.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die enertron GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und dem Auftraggeber im Fall des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung erstatten.
2.4 Teillieferungen bzw. Alternativlieferungen aufgrund der Verfügbarkeit der Hersteller sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2.5 Werden bereits von der enertron GmbH bestätigte Aufträge von dem Kunden gekündigt, stehen der enertron GmbH die im § 648 BGB geregelten Ansprüche zu. Die enertron GmbH kann in Abgeltung ihrer Aufwendungen und dem entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme verlangen.
Sind von der Kündigung des Vertrages nur Teilleistungen betroffen, so gilt dies ebenfalls für den nicht mehr zur Ausführung gelangten Teil des Vertrages.
Dem Kunden ist es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass der nach § 648 BGB der enertron GmbH zustehende Betrag niedriger als die Pauschale ist.
2.6 Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Der Käufer hat die Lieferung unmittelbar nach Annahme auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind der enertron GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Ist der Kunde ein Verbraucher, so müssen offensichtliche Mängel gegenüber unserem Unternehmen innerhalb von 2 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht, wenn die enertron GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat, oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummer der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden. Anderenfalls behält sich die enertron GmbH das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen.

§ 3. Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Rechnungen sind sofort innerhalb 3 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Die Montage wird nach Zahlungseingang oder nach Vorlage eines entsprechenden Zahlungsnachweisen begonnen.
3.2 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist die enertron GmbH berechtigt, die Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zur fordern.
3.3 Bei Erstlieferung behalten wir uns das Recht auf Vorkasse vor.

§ 4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Photovoltaikanlagen bleibt ein bewegliches Wirtschaftsgut.
4.2 Bis zur vollständigen Bezahlung, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit im fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden wird. Erlischt das Eigentum der enertron GmbH durch Verbindungen, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die enertron GmbH übergeht.

§ 5. Lieferung, Gefahrenübergang
5.1 Sind wir durch höhere Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten - gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten - wie Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung und nicht richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlängert sich die Lieferfrist - auch während eines bestehenden Lieferverzuges - in angemessener Weise. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 2.3 bleibt hiervon unberührt.
5.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Montage setzen den rechtzeitigen Eingang sämtliche vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Engpässe und Verzögerungen, welche auf den Hersteller zurückgehen, sind von uns nicht zu vertreten.
5.3 Der Versand oder die Abholung erfolgt auf Gefahr des Käufers, gilt nicht bei Privatkauf.
a.) Leistungsort ist bei Kaufverträgen ohne Montageleistung der Geschäftssitz der enertron GmbH.
Bei Kaufverträgen mit Montage ist Leistungsort der Ort, an dem die Montage der jeweiligen Anlage erfolgt.
b.) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden ohne Montageleistung an diesen versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
c.) Soweit der Kaufvertrag eine Montagevereinbarung enthält, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auch in diesem Fall mit Übergabe an den Transporteur über.
d.) Im Fall der Montagevereinbarung gilt weiterhin: insofern für den Gefahrübergang aus technischer Sicht die Montage Voraussetzung ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung zum Zeitpunkt der erstmaligen (auch probeweise) unmittelbar auf die Montage folgende Inbetriebnahme der Anlage auf den Käufer über.
5.4 Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist, können nur verlangt werden, wenn die enertron GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
5.5 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 2,5%, berechnet werden. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Schaden entstanden ist, der enertron GmbH ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden höher ausgefallen ist.
5.6 Lieferungen sind auch entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.


§ 6. Gewährleistung
6.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung im Angebot als vereinbart. Alle Garantieangaben sind Herstellergarantien.
Die enertron GmbH ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter und sonstiger Einzelkomponenten.
Soweit im Kaufvertrag auf Angaben der Hersteller verwiesen wird (z.B. Produktgarantie; Leistungsgarantie), wird hiermit klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch unser Unternehmen getroffen wird. Es wird keine eigenständige Garantieerklärung durch die enertron GmbH abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller.
6.2 Sachmängel sind unserem Hause gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, das heißt spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt bzw. Auftreten des Mangels. Zur Anzeigepflicht und Frist bei Auftreten von Mängeln gilt Ziffer 2.6.
6.3 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen seitens des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.
6.4 Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl unseres Hauses auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Wenn die enertron GmbH die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, oder die Nachbesserung objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Kunde auch Schadensersatz unter Beachtung der im § 7 genannten Haftungsbeschränkungen verlangen.
6.5 Eine Haftung unseres Hauses für Montage oder Reparaturarbeiten ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware selbständig von unserem Haus bezieht und diese in Eigenarbeit montiert und wir daher keine Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 434 Abs. 2 BGB sind.
6.6 Bei der erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie der Systemübersicht handelt es sich ausdrücklich nicht um eine zugesicherte Produkteigenschaft der betreffenden Photovoltaikanlagen. Die Ergebnisse dieser Modellrechnung können unter keinen Umständen als Ertrag garantiert werden. Die tatsächlichen Erträge der Photovoltaik-Anlage können aufgrund von Schwankungen des Wetters, der Wirkungsgrade von Modulen und Wechselrichter und anderer Faktoren abweichen.
6.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Bezug auf Mängel der gelieferten Anlage beträgt 2 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang, bzw. der Abnahme der Anlage.

§ 7. Allgemeine Haftung
7.1 Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall grober Fahrlässigkeit haften wir für den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch in Höhe von 5 % unserer Verkaufspreise, soweit nicht im Einzelfall ein höherer Schaden nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Unberührt bleibt die Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Das gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für die Erfüllungsgehilfen der enertron GmbH.
Insofern die Schadensersatzhaftung gegenüber der enertron GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
7.2 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass unser Haus die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
7.3 Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb unseres Hasses erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht unserem Haus das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer erhält von diesem Rücktrittsrecht unverzüglich Kenntnis, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
7.4 Die Statik des Gebäudes bzw. des Daches ist durch den Bauherrn zu prüfen. Die enertron GmbH erbringt keine Untersuchungen und/ oder Berechnungen zur Statik und/ oder Tragfähigkeit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem die Lieferungen und Leistungen erbracht werden.
7.5 Das Montagematerial wird unter Berücksichtigung der Schnee- und Windlasttabelle (gemäß DIN 1055) Deutschland ausgewählt.
7.6 Bei Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung => 10 kWp, empfehlen wir laut der VdS-Richtlinie 2010 (DIN EN 62305-2/VDE 0185-305-1) einen Blitzschutz zu installieren.

§ 8. Preise
8.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der entstehenden Transportkosten.
8.2 Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Kalendermonate liegen und nach Vertragsabschluss eine Preiserhöhung durch die Vorlieferanten der enertron GmbH erfolgt ist und die hiervon betroffenen Lieferungen und Leistungen für die Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden erforderlich sind.
In diesem Fall ist die enertron GmbH berechtigt, den Preis entsprechend der Änderung anzupassen. Dies gilt auch für den Fall der Ermäßigung der Preise. Preisberichtigungen aufgrund von Irrtümern sowohl auf den Rechnungen als auch auf Preislisten, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen und Angeboten bleiben dem Verkäufer vorbehalten.

§ 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Firmensitz des Verkäufers.
9.2 Wenn Teile dieser Geschäftsbedingungen ungültig sind oder geltendem Recht widersprechen, so werden die übrigen Klauseln hiervon nicht berührt.

§ 10. Widerrufsrecht
10.1 Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. §§ 355, 356 BGB. Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, insofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen (Fernabsatzverträge; Haustürgeschäft, gemäß § 312 g BGB).
10.2 In allen dem Widerrufsrecht unterliegenden Verträgen, wird die Widerrufsbelehrung von der enertron GmbH gesondert an den Kunden übergeben.

§ 11. Datenschutz
Soweit der der Kunde der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht ausdrücklich zustimmt, werden diese Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienste-Datenschutzgesetzes (TDDSG) behandelt.